Nach § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes sind alle Veränderungen und Störungen der europäischen Schutzgebiete (FFH- und SPA-Gebiete) unzulässig, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen ihrer maßgeblichen Bestandteile führen können. Dies gilt für Bebauungspläne ebenso wie für konkrete Bauvorhaben. Die Prüfung der Vertäglichkeit gegenüber diesen Gebieten folgt einer auf die Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie abgestellten Methodik.
Dabei kann mit einer vereinfachten Vorprüfung geklärt werden, ob das Projekt überhaupt geeignet ist, solche Beeinträchtigungen zu verursachen. Da die maßgeblichen Lebensräume und Arten oft nur kleinteilige Vorkommen innerhalb der dafür ausgewiesenen Schutzgebiete besitzen, ist dies oft garnicht der Fall. Meine Aufgabe als Landschaftsplaner ist dabei die Erstellung der fachlichen Unterlage für die Prüfung durch die zuständige Behörde. Dies erfolgt im Rahmen der Zuarbeiten zu Bebauungsplänen oder als gesonderter Auftrag.